Satzung des

Reit- und Fahrvereins Börde Lamstedt e.V.

 

 

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr:

Der Verein führt den Namen Reit- und Fahrverein Börde Lamstedt e.V.

Er hat seinen Sitz in Lamstedt und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund/Landesportbund und ihren Gliederungen deren Satzungen und Ordnungen er anerkennt.

 

§ 2   Zweck, Aufgaben und Grundsätze:

Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Pferdesports, insbesondere im Jugendbereich.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

-        Förderung reitsportlicher Übungen und Leistungen

-        Unterricht der Mitglieder im Reiten und Voltigieren

-        Unterricht der Mitglieder über Pferdehaltung und – pflege

-        Veranstaltung von Leistungsprüfungen (Pferdeleistungsschauen,Turniere)

-        Errichtung von Reitsportanlagen

Die aktiven Vereinsmitglieder nehmen regelmäßig am Training und ggf. an Wettkämpfen teil. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiterinnen/Übungsleiter und Reitlehrer.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

§ 3   Gemeinnützigkeit:

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des  Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keine Anteile am Vereinsvermögen.

 

§ 4   Mitgliedschaft:

 

Der Verein besteht aus:

-         ordentlichen Mitgliedern

-         fördernden Mitgliedern

-         Ehrenmitgliedern

 

§ 5   Erwerb der Mitgliedschaft:

 

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, besteht kein Widerspruchsrecht.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

Zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Sportes besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben alle Rechte der Mitgliedschaft und sind beitragsfrei.

 

 

§ 6   Beendigung der Mitgliedschaft:

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines        Geschäftsjahres zulässig.

 

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

- wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins  

  oder

    - wegen groben unsportlichen Verhaltens.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechsMonate nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

 

§ 7   Mitgliedsbeiträge:

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, zu deren Zahlung sie verpflichtet sind. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 8   Rechte und Pflichten der Mitglieder:

 

1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen und den Sportangeboten des Vereins            teilzunehmen.

 

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder        sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

 

§ 9   Organe:

 

Die Organe des Vereins sind

-         die Mitgliederversammlung

-         der Vorstand

Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen stehen – unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung – in gleicher Weise für weibliche und männliche Bewerber bzw. Amtsinhaber offen.

 

§ 10   Mitgliederversammlung:

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

 

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel     der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Es gelten die Regeln der     ordentlichen Versammlung gem. §§ 12 und 13.

 

§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung:

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

-         Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

-         Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

-         Entlastung und Wahl des Vorstands

-         Wahl der Kassenprüfer

-         Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit

-         Beschlussfassung über Satzungsänderungen

-         Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

-         Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

-         Ernennung von Ehrenmitgliedern

-         Entscheidung über die Einrichtung von neuen Abteilungen/Sparten

-         Beschlussfassung über Anträge

 

§ 12   Einberufung von Mitgliederversammlungen:

 

1. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen durch Aushang am „schwarzen Brett“,  Bekanntgabe in        der NEZ (Regionalzeitung) und per email, einberufen.

    Der Vorstand legt die Tagesordnung fest.

 

2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen                spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

 

3. Über Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung, die erst  in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die                Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen            erforderlich.

    Zur Vereinsauflösung und zu Satzungsänderungen sind Dringlichkeitsanträge nicht zulässig.

 

4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im            genauen Wortlaut mitgeteilt werden.

 

 

 

§ 13   Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen:

 

1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem            stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die        Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse            werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit bedeutet                Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen auf Antrag eines        stimmberechtigten Versammlungsteilnehmers, wenn 1/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dieses beschließt.        Wahlen müssen schriftlich vorgenommen werden, wenn mind. ein stimmberechtigtes Mitglied darauf besteht. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.

 

3. Satzungsänderungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder beschlossen. Zur            Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

 

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen                                    Versammlungsleiterin/vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu  unterzeichnen ist.

    Es soll folgende Feststellungen enthalten:

-         Ort und Zeit der Versammlung

-         die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter

-         die Protokollführerin/der Protokollführer

-         die Zahl der erschienenen Mitglieder

-         die Tagesordnung

-         die einzelnen Abstimmungsergebnisse

-         und die Art der Abstimmung

 

5. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

6. Stimmrecht und Wählbarkeit:

    Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmenübertragung ist unzulässig. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 

7. Ernennung von Ehrenmitgliedern:

    Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu                        Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf der Mehrheit von 2/3     der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 14   Vorstand:

 

1.     Der Vorstand besteht aus:

-         der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden

-         der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden  Vorsitzenden

-         der Kassenwartin/dem Kassenwart

-         der Schriftführerin/dem Schriftführer

-         dem Jugendwart/derJugendwartin

 

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt            zulässig. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das     18. Lebensjahr vollendet haben. Nach Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes bleibt dieser bis zur Neubesetzung im Amt.

 

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

    Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Vereinsgruppen; er ist            berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine     Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. Vom Vorstand kann ein Geschäftsverteilungsplan                beschlossen werden.

 

4. Die Vorstandssitzung leitet die/der Vorsitzendebei Abwesenheit die/der stellvertretende Vorsitzende.

    Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter sowie     vom Protokollführer zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst        werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:

   - die Vorsitzende/der Vorsitzende

   - die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende

   - die Kassenwartin/der Kassenwart

     Zwei Vorstandsmitglieder gem. § 14 Nr. 5 vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

 

6. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung        entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a            EStG ausgeübt werden.

 

7. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen     der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.

 

8. Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einenAufwendungs-      ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein                entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten.

 

§ 15   Kassenprüfung:

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Personen für das laufende Vereinsjahr zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied        des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Jedes Jahr wird einer der Kassenprüfer für die Dauer von     zwei Jahren gewählt. In dem Jahr, in dem ein Kassenprüfer ausscheidet, ist seine Wiederwahl ausgeschlossen.

 

2. Die Kassenprüferinnen /Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im  Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die                    Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei     ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes.

 

 

§ 16   Ordnungen:

 

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen.

Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

§ 17   Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung:

 

1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 13 Nr. 3

festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende/der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).

Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Cuxhaven e.V., der das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke in Lamstedt zu verwenden hat.

 

Datenschutzerklärung in der Satzung des Reit- und Fahrvereins Börde Lamstedt e.V.

 

§ 18  Datenschutzerklärung

Speicherung von Daten:

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Adresse, Alter und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-Systemen des Kassenwartes und des Vorsitzenden gespeichert.

Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorischen Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person in schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

 

Weitergabe der Daten an den Landessportverband:

Als Mitglied des LandesSportBund Niedersachsen e.V., Ferdinand-Wilhelm-Fricke-Weg 10, 30169 Hannover ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Alter und Geschlecht; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mailadresse sowie die genaue Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.

 

Pressearbeit:

Der Verein informiert die Tagespresse sowie Wochenzeitungen und das Reitsport-Magazin über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den LandesSportBund Niedersachsen von dem Widerspruch des Mitglieds.

 

Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder und Kooperationspartner:

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

 

Austritt aus dem Verein:

Beim Austritt werden Namen, Adresse und Geburtsjahr des Mitglied aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

 

§ 19  Inkrafttreten:

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitglieder-

versammlung des Vereins am 17. Februar 2012   beschlossen worden.

 

 

Satzung des RFV Börde Lamstedt e.V.
Satzung_RFV_Boerde_Lamstedt.pdf
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Reit- und Fahrverein Börde Lamstedt e.V.

Reitanlage

Schützenstraße

21769 Lamstedt

 

Kontakt: 1. Vorsitzende

Kristina Junge

Heju74@gmx.de

 

 

Nächste Termine:

 

10.03.24:

Mannschaftsringreiten

(siehe Aktuelles)

 

 

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